Förder- bzw. Teilnahmebedingungen

  1. Die Grundvoraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln ist die Förderfähigkeit des Antragstellers gem. § 10 b des Einkommensteuergesetzes und § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes. Die Zuwendung ist ausschließlich an eingetragene Vereine, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen möglich, die als gemeinnützig anerkannt sind und einen entsprechenden Nachweis führen können.
  2. Bei Sportvereinen kann nur der jeweilige Hauptverein einen Förderantrag stellen. Einschränkend zu § 52 Abgabenordnung (AO), S. 2, Punkt 21 werden im Förderprogramm Rhein-Ruhr der Volksbank Rhein-Ruhr eG nur Sportprojekte anerkannt, bei denen es um nachhaltige Förderung des Vereins oder um außergewöhnliche Vereinsanliegen geht. Im Zweifel entscheidet der zuständige Mitgliederrat der Volksbank Rhein-Ruhr eG.
  3. Bei den beantragten Fördermitteln sind die Förderbestimmungen für die Art der Projektförderung zu beachten. Ausgeschlossen sind Förderanträge, bei denen es sich um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt und bei denen die Zuwendung nicht zur Förderung von Zwecken im Sinne § 52 AO verwendet wird.
  4. Fördermittel können nur für die Förderbereiche Vereinsprojekte, soziale Projekte, Kunst- und Kulturprojekte im Rahmen der jeweils gültigen Förderbestimmungen gewährt werden (vgl. Punkt 10). Die Vergabe der Fördermittel richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 52-54 Abgabeordnung; bezieht sich hier jedoch ausschließlich auf die unter Punkt 10 aufgeführten Förderzwecke, sofern der Antragsteller aus dem Geschäftsgebiet der Volksbank Rhein-Ruhr eG kommt und die Projektrealisierung innerhalb des Geschäftsgebietes der Volksbank Rhein-Ruhr eG erfolgt. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des zuständigen Mitgliederrates und des Vorstandes der Volksbank Rhein-Ruhr eG. Das Geschäftsgebiet umfasst die Städte Duisburg, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr und Ratingen-Lintorf.
  5. Sofern innerhalb eines Kalenderjahres eine Förderung durch einen Mitgliederrat der Volksbank Rhein-Ruhr eG gewährt wurde, können Folgeanträge für dasselbe Kalenderjahr nicht berücksichtigt werden.
  6. Die Mindestsumme für einen Fördermittelantrag beträgt 500,00 Euro.
  7. Die Gutschrift der Fördermittel erfolgt nach Entscheidung durch den zuständigen Mitgliederrat auf ein Konto im Hause der Volksbank Rhein-Ruhr eG. Im Ausnahmefall ist die Überweisung auf ein Konto bei einer anderen Bank zulässig.
  8. Der Fördermittelantrag ist fristgerecht an die Volksbank Rhein-Ruhr eG zu richten.
  9. Für eine Förderungsbefürwortung ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliederräte erforderlich. Dabei kann der jeweilige Mitgliederrat auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Antragsteller den Fördermittelbetrag verändern, wenn diese Veränderung eine positive Auswirkung auf die Förderungsbefürwortung nach sich zieht. Ergänzend gelten die Regelungen des Gewinnsparvereins Köln e.V.. Diese werden auf Verlangen ausgehändigt. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich, erhaltene Fördermittel ausschließlich für das angegebene Projekt zu verwenden. Hierüber ist der Volksbank Rhein-Ruhr eG auf Antrag ein entsprechender Nachweis der Mittelverwendung auszuhändigen. Ist eine Umsetzung oder ein entsprechender Verwendungsnachweis innerhalb des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres nicht möglich, so sind gewährte Fördermittel zu erstatten. Anträge die im Rahmen des Auswahlverfahrens (Abstimmung) nicht entschieden werden können, haben die Möglichkeit, sich erneut um Fördergelder zu bewerben. Ein Anspruch auf Vorlage zur Entscheidung durch den zuständigen Mitgliederrat oder weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  10. Die auf der Homepage "www.foerderprogramm-rhein-ruhr.de" gemachten Angaben werden durch die Schaltfläche "absenden", "sichern", "speichern" , "weiterleiten" oder "hochladen" als zutreffend bestätigt. Für die eingestellten Inhalte ist ausschließlich der Verein oder die Institution, die den Förderantrag stellt oder durch einen Vertreter stellen lässt, verantwortlich. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungserklärung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zeitnah zu den in der Zuwendungserklärung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet dafür und muss den Betrag an den Zuwendenden zurückzahlen. Die hier gemachten Daten zur Gemeinnützigkeit werden nicht als Nachweis anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides (ist als Dokument dem Antrag beizufügen oder in anderer Weise schriftlich der Volksbank Rhein-Ruhr eG anzuzeigen) länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBI I S. 884).

Folgende Maßnahmen kommen für die Spendenvergabe in Betracht:

  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 1 (Förderung von Wissenschaft und Forschung)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 2 (Förderung der Religion)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 3 (Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 4 (Förderung der Jugend- und Altenhilfe)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 5 (Förderung von Kunst und Kultur)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 6 (Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 7 (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 8 (Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 9 (Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 10 (Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 11 (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 12 (Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 13 (Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 14 (Förderung des Tierschutzes)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 15 (Förderung der Entwicklungszusammenarbeit)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 16 (Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 17 (Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 18 (Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 19 (Förderung des Schutzes von Ehe und Familie)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 20 (Förderung der Kriminalprävention)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 21 (Förderung des Sports)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 22 (Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 23 (Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 24 (allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind)
  • § 52 Abs. 2 AO, Nr. 25 (Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke)
  • § 53 AO, Nr. 53 (mildtätige Zwecke)
  • § 54 AO, Nr. 54 (kirchliche Zwecke)

Maximilian Alex

Maximilian Alex

+49 (203) 4567-2136

Förderprogramm Rhein-Ruhr

Mit dem Förderprogramm Rhein-Ruhr unterstützt die Volksbank Rhein-Ruhr eG Vereine und gemeinnützige Projekte in der Region seit dem Jahr 2014.


Förderprogramm Rhein-Ruhr
Volksbank Rhein-Ruhr eG
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